Vereinssatzung

Neue Satzung der Vereinigung für ökologische Wirtschaftsforschung (VÖW) e.V. lt. Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 16. November 2018 in Berlin. 

§ 1 Zweck des Vereins 

1) Der Verein hat den Zweck der Förderung des inter- und transdisziplinären Austausches zwischen Akteuren aus Wissenschaft, Ökonomie und Politik hinsichtlich eines verbesserten Verständnisses und der praktischen Umsetzung eines nachhaltigen Wirtschaftens. 

2) Verein verfolgt durch selbstlose Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie der Bildung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51ff. der Abgabenordnung. 

3) Vereinszweck soll durch folgende Mittel erreicht werden: 

  • Eigenverantwortliche Durchführung von öffentlichen Fachtagungen und Workshops für Vertreter von Hochschulen, Unternehmen und Politik, um aktiv Position zur Wirtschafts-, Bildungs- und Forschungspolitik zu beziehen. 
  • Zeitnahe Veröffentlichung der Ergebnisse der Tagungen/ Workshops in öffentlich zugänglichen Medien. 
  • Fachliche Kooperation mit dem Institut für ökologische Wirtschaftsforschung (IÖW) gGmbH. 
  • Herausgabe einer Fachpublikation in Zusammenarbeit mit dem Institut für ökologische Wirtschaftsforschung (IÖW) gGmbH. Der Verein verlegt die Zeitschrift nicht selbst. 

§ 2 Name und Sitz des Vereins und Geschäftsjahr 

Der Verein führt den Namen „Vereinigung für ökologische Wirtschaftsforschung e.V.“ und hat seinen Sitz in Berlin. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Verein wird sodann mit dem Zusatz ″eingetragener Verein“ (e.V.) versehen. 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

§ 3 Mitgliedschaft 

1) Mitglied kann jede natürliche und juristische Person mit Interesse an ökologischer Wirtschaftsforschung und nachhaltigem Wirtschaften werden. 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder 

1) Alle Mitglieder haben volles Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung. 

2) Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. 

3) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins 

§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft 

1) Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. 

2) Die Mitgliedschaft endet 
a) durch Tod, 
b) durch Austritt 
c) durch Ausschluß. 

3) Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Hierbei ist eine vierteljährliche Kündigungsfrist zum Ende des Kalenderjahres einzuhalten. 

4) Der Ausschluß erfolgt, wenn das Mitglied trotz erfolgter Mahnung nach fälliger Beitragszahlung länger als drei Monate in Zahlungsverzug ist, bei groben und wiederholten Verstößen gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins. 

5) Über den Ausschluß, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet der Vorstand des Vereins mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor Entscheidungen des Vorstands ist dem Mitglied, unter Setzung einer Frist von mindestens drei Wochen, Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschließungsbeschluß ist dem Mitglied unter eingehender Darstellung der Gründe, durch einen eingeschriebenen Brief, mitzuteilen. 

6) Gegen diesen Beschluß ist die Anrufung der Mitgliederversammlung statthaft. Die Anrufung muß innerhalb von einer Frist von einem Monat nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich eingelegt werden. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben. 

7) Wird der Aussschließungsbeschluß vom Mitglied nicht oder nicht rechtzeitig angefochten, so kann auch gerichtlich nicht mehr geltend gemacht werden, der Ausschluß sei unrechtmäßig. 

8) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen und Spenden ist ausgeschlossen. 

§ 6 Jahresbeitrag 

1) Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag, der von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Dieser Beitrag ist immer, auch bei Vereinseintritt im laufenden Geschäftsjahr, in voller Höhe zu entrichten. 

2) Der Vereinsvorstand hat das Recht, ausnahmsweise bei Bedürftigkeit des Jahresbeitrags ganz oder teilweise zu erlassen, ihn zu stunden oder Ratenzahlungen zu vereinbaren. 

3) Mindesten die Hälfte des Jahresbeitrags ist von den Mitgliedern bis zum 1.1. eines jeden Jahres zu entrichten. Die zweite Hälfte ist bis zum 1.4. desselben Jahres zu zahlen. 

§ 7 Organe des Vereins 

1) Die Organe des Vereins sind: 
a) der Vorstand 
b) die Mitgliederversammlung. 

2) Zur Unterstützung der Vereinsarbeit kann ein Beirat bestellt werden. Über die Beiratsmitglieder entscheidet der Vorstand. 

§ 8 Der Vorstand 

1) Der Vorstand besteht aus 
a) einem/r oder zwei gleichberechtigten Vorsitzenden 
b) dem/r Schriftführer/in bzw. Pressesprecher/in 
c) dem/r Kassierer/in bzw. Finanzverantwortlichen und 
d) bis zu acht Beisitzer/innen. 

Die Mitglieder des Vorstandes werden jeweils direkt durch die Mitgliederversammlung gewählt. Gibt es zwei Vorsitzende, so sollte angestrebt werden die Posten geschlechtsparitätisch zu besetzen. 

2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von je zwei Vorstandsmitgliedern vertreten. 

3) Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse. 

4) Der/die Kassierer/in verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Ein- und Ausgaben des Vereins. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des/r Kassierers/in und eines weiteren Mitglieds des Vorstands. 

5) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstands ist möglich. 

6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom/von der/den Vorsitzenden und bei seiner/ihrer Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss der/die Vorsitzende bzw. ein anderes Vorstandsmitglied binnen drei Tage eine neue Sitzung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig. In der Einladung ist auf die besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen. 

7) Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheiden die Stimmen der Vorsitzenden und die des Schriftführers/der Schriftführerin. 

8) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, eine Ersatzperson bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen. 

§ 9 Die Mitgliederversammlung 

1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen. 

2) Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Wochen schriftlich einzuladen. 

3) Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn 10% der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangen. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und der Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuladen. 

4) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens fünf Prozent der Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlußunfähigkeit muß der Vorstand binnen drei Wochen eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. In der Einladung zu der zweiten Versammlung ist auf diese besondere Beschlußfähigkeit hinzuweisen. 

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung 

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere die Aufgaben: 

1) Die Grundlinien der Tätigkeiten des Vereins für das nächste Geschäftsjahr zu beraten und zu beschließen. 

2) Wahl des Vorstands. 

3) Die Wahl von zwei Kassenprüfern für die Dauer von einem Jahr. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung ist der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. 

4) Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstands, des Prüfberichtes der Kassenprüfer, die Erteilung der Entlastung sowie die Beratung und die Beschlußfassung über den Haushalt des Vereins und für das nächste Geschäftsjahr. 

5) Die Beschlußfassung über den jährlichen Mitgliedsbeitrag. 

6) Die Beschlußfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben, sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten. 

7) Die Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins. 

§ 11 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung 

1) Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende oder ein vom Vorsitzenden bestimmter Stellvertreter. 

2) Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben etwas anderes vor. Eine Vertretung in der Stimmenabgabe ist bei Mitgliedern, die natürliche Personen sind, unzulässig. 

3) Die Beschlußfassung erfolgt durch offene Abstimmung, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung etwas anderes vorschreiben. 

4) Die Wahl des Vorstandes und Kassenprüfer erfolgt geheim, wenn ein Mitglied darauf anträgt, sonst durch offene Abstimmung. 

5) Für die Wahl des Vorstands und der Kassenprüfer ist die einfache Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit ist ein zweiter Wahlgang erforderlich. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten der abgegeben gültigen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit, so entscheidet das Los. 

6) Bewerben sich mehr als zwei Personen für die in Absatz fünf aufgeführten Ämter und erreicht keiner die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten gültig abgegebenen Stimmen erzielt haben. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los. 

§ 12 Protokollierung von Beschlüssen; Niederschriften 

1) Die Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen. 

2) Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. 

§ 13 Satzungsänderungen 

1) Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekannt zu geben. Ein Beschluß, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. 

2) Jede Satzungsänderung muß in das Vereinsregister aufgenommen werden. 

§ 14 Vermögen 

1) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden (aus §1). 

2) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins (Satz aus § 4). 

3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

4) Bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke des Vereins geht das Vermögen an das Institut für ökologische Wirtschaftsforschung (IÖW) gGmbH, oder, falls dieses nicht mehr besteht oder keine steuerbegünstigten Zwecke mehr verfolgt, an eine andere steuerbegünstigte juristische Person oder Körperschaft, deren Zweck die Förderung der ökologischen Wirtschaftsforschung ist, zur unmittelbaren und ausschließlichen Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke über. 

§ 15 Vereinsauflösung 

1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch den Beschluß der Mitgliederversammlung, wobei ¾ der abgegebenen Stimmen für die Auflösung stimmen müssen. 

2) Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte 3 Liquidatoren, wobei immer 2 die Interessen des Vereins gemeinsam vertreten. 

3) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins dem Institut für ökologische Wirtschaftsforschung (IÖW) gGmbH, oder, falls dieses nicht mehr besteht oder keine steuerbegünstigten Zwecke mehr verfolgt, einer anderen steuerbegünstigten juristischen Person oder Körperschaft, deren Zweck die Förderung der ökologischen Wirtschaftsforschung ist, zur unmittelbaren und ausschließlichen Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke zu. Die Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. 

Wir versichern die Richtigkeit und Vollständigkeit der Satzung gemäß § 71 Abs. 1 Satz 4 BGB. 

Berlin, September 2019 

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